Flucht- und Rettungsplan
für Theater, Kinos & Veranstaltungsorte
Für ein Publikum, das im Dunkeln sitzt und nur den Weg kennt, über den es hereingekommen ist.
Voller Saal, gedämpftes Licht, 600 Menschen, die den Seitenausgang noch nie gesehen haben — und ein Team, das im Ernstfall die Halle führen muss. Grundlage sind § 4 ArbStättV mit ASR A2.3 sowie für Versammlungsstätten die SBauVO NRW, Teil 1.
Zwei Rechtskreise, ein Haus
Eine Versammlungsstätte ist zweierlei zugleich: Arbeitsstätte für Ihre Beschäftigten und Sonderbau für die Bauaufsicht. Aus § 4 ArbStättV in Verbindung mit ASR A2.3 folgt die Pflicht, Flucht- und Rettungspläne zu erstellen und auszuhängen, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzungsart das erfordern — bei verdunkelten Sälen, hoher Personendichte und ortsunkundigem Publikum ist das praktisch immer der Fall.
Dazu kommt das Sonderbaurecht. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine eigenständige Versammlungsstättenverordnung; die Regelungen stehen in Teil 1 der Sonderbauverordnung (SBauVO NRW). Teil 1 gilt unter anderem für Versammlungsräume, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind — und für mehrere Räume mit gemeinsamen Rettungswegen, wenn sie zusammen über dieser Grenze liegen. Für Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien gelten höhere Schwellen.
Der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ist eine Genehmigungsunterlage: Er legt fest, wie viele Besucherplätze wie angeordnet sein dürfen. Der Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 ist der Aushang für Personal und Publikum. Das sind zwei Dokumente mit zwei Zwecken — wir erstellen beide, aber wir werfen sie nicht in einen Topf.
Sie schicken, was da ist — auch den Bestuhlungsplan von 2009 aus dem Ordner im Intendanzbüro. Wir sagen Ihnen, was fehlt. Rückmeldung am nächsten Werktag.
Unterlagen prüfen lassenWas Sie von uns erhalten
Vom Bürgerhaus mit einem Saal bis zum Theater mit Bühnenhaus, Werkstätten und Magazin — der Aufwand unterscheidet sich, das Vorgehen nicht.
Sichtung Ihrer Unterlagen
Grundrisse als PDF oder CAD, Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, alte Bestuhlungspläne, Skizzen vom letzten Umbau. Was fehlt, sagen wir Ihnen vor dem Angebot.
Begehung mit Ihnen
Vor Ort in NRW oder per Videobegehung. Wir schauen auf Türrichtungen, Panikbeschläge, Sicherheitsbeleuchtung, den Weg über die Hinterbühne und die Tür, die im laufenden Betrieb zugestellt wird.
Normgerechte Planerstellung
Erstellung je Ebene nach DIN ISO 23601, Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3, Bildzeichen nach ISO 7010. Wegführung und Breiten werden gegen ASR A2.3 und Ihre Genehmigungsunterlagen geprüft.
Bestuhlungs- und Rettungswegepläne
Zeichnerische Darstellung je Nutzungsvariante — Reihenbestuhlung, Tischbestuhlung, Stehplatz —, mit Gängen, Platzzahlen und Ausgängen als Grundlage für die Vorlage bei der Bauaufsicht. Genehmigt wird durch die Behörde.
Bühne, Backstage und Technik
Bühnenhaus, Unterbühne, Magazin, Werkstatt, Garderoben, Regie und Technikräume werden gekennzeichnet und bei der Wegführung berücksichtigt — auch die Bereiche mit erhöhter Brandlast.
Druckfertige Lieferung
Druckfertiges Vektor-PDF in DIN A3 oder A2, auf Wunsch gerahmt oder nachleuchtend — in Sälen mit Verdunkelung und in fensterlosen Backstage-Bereichen sinnvoll. Korrekturen bis zur Freigabe inklusive.
Was wir nicht machen: Wir erstellen keine Brandschutzkonzepte und keine Sicherheitskonzepte nach § 43 SBauVO NRW — das Sicherheitskonzept ist Aufgabe des Betreibers und wird mit Polizei, Brandschutzdienststelle und Rettungsdiensten abgestimmt. Ein vollständiges Neuaufmaß des Hauses gehört ebenfalls nicht zum Leistungsumfang: Wir übertragen vorhandene Pläne maßstabsgetreu und klären das Objekt gemeinsam mit Ihnen. Braucht Ihr Haus mehr, sagen wir Ihnen das vor der Auftragserteilung — nicht mitten im Projekt.
Für jede Art von Veranstaltungsort
Besucherzahl, Bestuhlungsvarianten, Bühnentechnik und Lage der Ausgänge unterscheiden sich stark. Was Ihr Haus braucht, klären wir bei der kostenlosen Sichtung — vorher legen wir Sie auf nichts fest.
Anfrage stellenAnwendbares Regelwerk im Überblick
Alle relevanten Normen und Vorschriften für Flucht- und Rettungspläne in Versammlungsstätten — mit Direktlink zur offiziellen Quelle.
DIN-Normen
Maßgebliche Norm für Inhalt, Symbole, Maßstab und Darstellung von Flucht- und Rettungsplänen.
Regelt Aufbau und Inhalt der Brandschutzordnung. Teil B richtet sich an Einlass-, Technik- und Bühnenpersonal, Teil C an Personen mit besonderen Aufgaben.
Grundlage des Feuerwehrplans. Für Versammlungsstätten sieht die Sonderbauverordnung ausdrücklich vor, Feuerwehrpläne im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anzufertigen.
Technische Regeln für Arbeitsstätten
Konkretisiert § 4 ArbStättV: wann ein Plan erforderlich ist, wie Fluchtwege zu bemessen und Notausgänge zu kennzeichnen sind. Die zulässigen Weglängen richten sich nach Nutzung und Gefährdung des Bereichs.
Regelt die Sicherheitszeichen nach ISO 7010. Die Zeichengröße richtet sich nach der Erkennungsweite — in großen Sälen und Hallen ein häufiger Mangel.
Relevant überall dort, wo bei Stromausfall keine ausreichende Orientierung besteht. In verdunkelten Sälen, Unterbühnen und fensterlosen Backstage-Bereichen der Regelfall; für Versammlungsstätten fordert zusätzlich das Sonderbaurecht eine Sicherheitsbeleuchtung.
Gesetze & Bauordnungsrecht
Rechtsgrundlage der Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan. Adressat ist der Betreiber als Arbeitgeber — unabhängig davon, ob das Haus unter das Sonderbaurecht fällt.
In NRW an die Stelle einer eigenen Versammlungsstättenverordnung getreten. Regelt Rettungswege, Bestuhlung, Betreiberpflichten, Brandschutzordnung und Räumungskonzept, Feuerwehrpläne sowie das Sicherheitskonzept.
Verpflichtet den Betreiber, Beschäftigte für Evakuierung, Brandbekämpfung und Erste Hilfe zu benennen und zu unterweisen — auch Aushilfen im Einlass- und Gastronomiedienst.
Hinweis zum Landesrecht: Das Versammlungsstättenrecht ist Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen steht es in Teil 1 der Sonderbauverordnung; andere Bundesländer haben eigene Versammlungsstättenverordnungen auf Grundlage der Muster-VStättVO, die im Detail abweichen — NRW hat zum Beispiel einzelne Regelungen des Musters nicht übernommen. Die bundesrechtlichen Pflichten aus ArbStättV und ASR gelten bundesweit unverändert. Ob und in welchem Umfang Teil 1 für Ihr Haus gilt, ergibt sich aus Besucherzahl und Baugenehmigung — das klären wir vor der Angebotserstellung mit Ihnen.
Wo Sie die Quellen finden: DIN-Normen sind kostenpflichtig über beuth.de erhältlich. Technische Regeln (ASR) gibt es kostenlos über baua.de, Bundesgesetze über gesetze-im-internet.de und NRW-Landesrecht über recht.nrw.de.
Was ein normgerechter Plan enthalten muss
Inhalte, Aushang und Aktualisierung — mit den Punkten, an denen es in Versammlungsstätten erfahrungsgemäß hakt.
Pflichtinhalt nach DIN ISO 23601
Aushang und Formales
Typische Mängel in Versammlungsstätten
Wann eine Aktualisierung fällig wird
Wir prüfen Ihre bestehenden Flucht- und Rettungspläne kostenlos auf Vollständigkeit und Normkonformität.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Muhammet Ay
Ingenieurbüro für Brandschutzdokumentation · Werdohl
In einer Versammlungsstätte hilft kein Plan, der nur die Bauakte abbildet. Entscheidend ist, wie das Haus an einem Veranstaltungsabend aussieht: welche Bestuhlung steht, wo die Cases im Gang liegen, welche Tür der Einlass zumacht, wenn es draußen zieht. Das klären wir gemeinsam bei der Begehung — und schreiben es so in den Plan, dass auch die Aushilfe am Einlass den zweiten Ausgang findet.
Festpreis für Ihr Haus anfragen
Je genauer Ihre Angaben, desto schneller kommt das Angebot. Hilfreich sind Anzahl der Säle und Besucherplätze, die gefahrenen Bestuhlungsvarianten, geplante Aushangorte und ob Grundrisse digital, nur auf Papier oder gar nicht vorliegen — dafür ist das Feld „Kurze Beschreibung" da.
Die Sichtung Ihrer vorhandenen Unterlagen ist kostenlos. Sie erhalten am nächsten Werktag eine Rückmeldung — und keinen Auftrag ohne vorherige schriftliche Preisbestätigung.
Pläne schicken? Bitte nicht über das Formular, sondern per E-Mail an info@brandschutzplan-service.de. Eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen wir auf Anfrage.
Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung dieser Anfrage verwendet. Details in der Datenschutzerklärung.
Ihre Fragen zum Flucht- und Rettungsplan für Versammlungsstätten
Fachlich geprüfte Antworten — mit Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage.
Ist für eine Versammlungsstätte ein Flucht- und Rettungsplan vorgeschrieben?
Die Pflicht folgt in erster Linie aus dem Arbeitsstättenrecht: Nach § 4 ArbStättV in Verbindung mit ASR A2.3 muss der Betreiber Flucht- und Rettungspläne erstellen und aushängen, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzungsart das erfordern. Bei verdunkelten Sälen, hoher Personendichte und ortsunkundigem Publikum liegen diese Auslöser praktisch immer vor. Dazu kommen häufig Auflagen aus Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept. Das Sonderbaurecht kennt daneben eigene Dokumente — Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne.
Rechtsgrundlage: § 4 ArbStättV, ASR A2.3Ab wann gilt mein Haus als Versammlungsstätte?
In NRW regelt das Teil 1 der Sonderbauverordnung. Er gilt unter anderem für Versammlungsräume, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind — und für mehrere Räume mit gemeinsamen Rettungswegen, wenn sie zusammen über dieser Grenze liegen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien beziehungsweise Freisportanlagen mit Tribünen gelten höhere Schwellen. Liegt Ihr Haus darunter, bleiben BauO NRW, Baugenehmigung und Arbeitsstättenrecht trotzdem maßgeblich.
Rechtsgrundlage: § 1 SBauVO NRW, Teil 1Was ist der Unterschied zwischen Bestuhlungsplan und Flucht- und Rettungsplan?
Der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ist eine Genehmigungsunterlage: Er zeigt Anordnung und Zahl der Besucherplätze samt Gängen und Ausgängen und wird von der Bauaufsicht genehmigt. Der Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 ist der Aushang, der Personal und Besuchern den Weg zeigt. Beide Pläne müssen dasselbe Haus zeigen — deshalb erstellen wir sie am besten in einem Zug. Verwechselt werden sie oft, weil in beiden Rettungswege eingezeichnet sind.
Rechtsgrundlage: DIN ISO 23601, SBauVO NRW Teil 1Dürfen wir die Bestuhlung für eine Veranstaltung umstellen?
Nur im Rahmen des Genehmigten. Die Sonderbauverordnung ist an dieser Stelle eindeutig: Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung nicht geändert werden. Wer regelmäßig zwischen Reihen-, Tisch- und Stehplatzbetrieb wechselt, braucht deshalb für jede Variante einen eigenen Plan. Wir zeichnen die Varianten, die Genehmigung erteilt die Bauaufsichtsbehörde.
Rechtsgrundlage: § 32 SBauVO NRW, Teil 1Wo muss der Plan aushängen?
An gut sichtbarer Stelle dort, wo Menschen ankommen und sich orientieren: Foyer, Saaleingänge, Kassen- und Garderobenbereich. Dazu ein eigener Aushang in Backstage, Garderoben, Werkstatt und Technik — dort arbeitet Ihr Personal, und dort sehen die Wege ganz anders aus als im Zuschauerraum. Bei mehreren Ebenen gehört auf jede Ebene ein Plan mit passendem Betrachterstandort.
Rechtsgrundlage: ASR A2.3, DIN ISO 23601Was gilt für Bühne, Werkstätten und Backstage?
Diese Bereiche sind reine Arbeitsstätten und brauchen keinen anderen Plan, aber einen eigenen Aushang: Der Plan zeigt die ganze Ebene, der Betrachterstandort ändert sich je nach Aushangort. Bühnenhaus, Unterbühne, Magazin, Werkstatt und Technikräume werden zusätzlich als Bereiche mit erhöhter Brandlast gekennzeichnet — dort liegen Dekoration, Kabel, Farben und Requisiten.
Rechtsgrundlage: DIN ISO 23601, ASR A2.3Wie lang darf ein Rettungsweg im Saal sein?
Eine einzelne Zahl für alle Fälle gibt es nicht. Die ASR A2.3 staffelt die zulässigen Fluchtweglängen nach Nutzung und Gefährdung des Bereichs. Für Versammlungsstätten kommen die Vorgaben der Sonderbauverordnung hinzu, die zusätzlich Gangbreiten, Anordnung der Ausgänge und die Bemessung nach Besucherzahl regeln; maßgeblich sind dabei Ihre Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept. Wir prüfen die Wege an Ihrem Objekt und sagen Ihnen, wo es eng wird.
Rechtsgrundlage: ASR A2.3, SBauVO NRW Teil 1Brauchen wir eine Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne?
Für Versammlungsstätten ja. Die Sonderbauverordnung verlangt, dass der Betreiber im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufstellt und durch Aushang bekannt macht; ebenso sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Inhaltlich richtet sich die Brandschutzordnung nach DIN 14096, der Feuerwehrplan nach DIN 14095. Dazu kommt die regelmäßige Unterweisung des Betriebspersonals, über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Rechtsgrundlage: § 42 SBauVO NRW Teil 1, DIN 14096, DIN 14095Erstellen Sie auch das Sicherheitskonzept?
Nein. Das Sicherheitskonzept ist Sache des Betreibers: Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat er ein Konzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten; bei mehr als 5.000 Besucherplätzen geschieht das im Einvernehmen mit Polizei, Brandschutzdienststelle und Rettungsdiensten. Wir liefern die planerische Grundlage dafür — Flucht- und Rettungspläne, Bestuhlungs- und Rettungswegepläne, Feuerwehrpläne. Brandschutzkonzepte erstellen wir ebenfalls nicht.
Rechtsgrundlage: § 43 SBauVO NRW, Teil 1Sind Feuerwehrlaufkarten für unser Haus ein Thema?
Feuerwehrlaufkarten hängen nicht an der Besucherzahl, sondern an der Brandmeldeanlage: Ist eine Anlage vorhanden und auf die Feuerwehr aufgeschaltet — in Versammlungsstätten der Regelfall —, gehören Laufkarten nach DIN 14675 an die Brandmelderzentrale. Sie führen die Einsatzkräfte vom Feuerwehr-Bedienfeld zum ausgelösten Melder. Der Feuerwehrplan nach DIN 14095 kommt davon unabhängig dazu.
Rechtsgrundlage: DIN 14675, DIN 14095Wie oft müssen die Pläne aktualisiert werden?
Der Grundsatz lautet: jederzeit aktuell. In Versammlungsstätten heißt das vor allem nach Umbau und Sanierung, bei einer neuen dauerhaft genutzten Bestuhlungsvariante, bei geänderter Bühnentechnik und wenn ein Ausgang anders genutzt wird als eingezeichnet. Eine regelmäßige Sichtung legt man am besten auf die ohnehin fällige Unterweisung des Betriebspersonals. Und: Die Aushänge müssen getauscht werden, nicht nur die Datei im Ordner.
Rechtsgrundlage: ASR A2.3, DIN ISO 23601Können wir die Pläne selbst anpassen?
Sie dürfen das — die Verantwortung für den aktuellen Stand liegt ohnehin beim Betreiber. In der Praxis scheitert es meist an der Datei: Ohne das Ursprungsformat entstehen schnell Pläne, die den Maßstab oder die Symbolik nach DIN ISO 23601 nicht mehr einhalten. Beim genehmigten Bestuhlungsplan kommt hinzu, dass Änderungen an Platzzahl und Anordnung nicht ohne die Behörde gehen. Kleine Änderungen an von uns erstellten Plänen übernehmen wir deshalb günstig; größere Umplanungen rechnen wir als eigene Leistung ab, den Preis nennen wir vorher.
Rechtsgrundlage: DIN ISO 23601Kann ohne digitale Grundrisse gearbeitet werden?
Ja. Wir arbeiten mit Papierplänen, Bauaktenkopien, alten Bestuhlungsplänen und älteren Kopien und übertragen diese maßstabsgetreu in eine digitale Basis. Die tatsächliche Situation klären wir gemeinsam bei der Begehung — vor Ort in NRW oder per Videobegehung. Ein vollständiges Neuaufmaß des Hauses gehört nicht zu unserem Leistungsumfang; braucht Ihr Objekt eines, sagen wir Ihnen das vor der Auftragserteilung.
Was kostet ein Flucht- und Rettungsplan für eine Versammlungsstätte?
Bei verwertbaren Grundrissen beginnen Flucht- und Rettungspläne bei 129 € je Plan. Der Gesamtpreis richtet sich nach Anzahl der Ebenen, Säle, Bestuhlungsvarianten und Aushangorte sowie nach dem Zustand der Unterlagen. Liegen nur Papierpläne vor, nennen wir den Festpreis nach Sichtung. Wer mehrere Dokumente gemeinsam beauftragt, zahlt die Objektaufnahme nur einmal. Kein Auftrag ohne vorherige schriftliche Preisbestätigung, alle Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Flucht- und Rettungsplan für Ihr Haus anfragen
Kostenlose Sichtung Ihrer vorhandenen Unterlagen, Rückmeldung am nächsten Werktag, Festpreis vor der Auftragserteilung.
✓ Kostenlose Sichtung · ✓ ab 129 € je Plan · ✓ Rückmeldung am nächsten Werktag
Ergänzende Leistungen für Versammlungsstätten
Teil A als Aushang, Teil B für Einlass-, Technik- und Bühnenpersonal, Teil C für Personen mit besonderen Aufgaben — auf Ihr Haus geschrieben, nicht aus einer Vorlage kopiert.
Übersichts- und Geschosspläne für die einrückenden Einsatzkräfte — für Versammlungsstätten im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anzufertigen.
Für Häuser mit aufgeschalteter Brandmeldeanlage: je Meldergruppe eine Karte, die die Einsatzkräfte vom Bedienfeld zum ausgelösten Melder führt.